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Fahrtenschreiber
Pkw-Gespanne brauchen Fahrtenschreiber
Bei gewerblichem Einsatz benötigen auch viele Pkw mit Anhängern ein Kontrollgerät zur Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten. Das gilt grundsätzlich dann, wenn der Anhänger zur Güterbeförderung verwendet wird und das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns 3.500 kg übersteigt (OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1984, Ss 348/84). Das überprüft man durch einfaches addieren der aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Werte. Besonders relevant ist diese Regelung für den Einsatz der beliebten Sport Utility Vehicles (SUV) beziehungsweise Geländewagen mit entsprechenden Anhängern. Erfasst wird aber beispielsweise auch ein an und für sich zur Personenbeförderung eingerichteter Kleinbus, wenn er mit Anhänger zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und das zulässige Gesamtgewicht des so gebildeten Zugs mehr als 3.500 kg beträgt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. März 1989, 3 Ob OWi 9/89). Auch Oberklasse-Limousinen sind aufgrund der hohen zulässigen Gesamtgewichte im Hängerbetrieb heiße Kandidaten für die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes.
Die Einbaupflicht regelt grundsätzlich Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1a) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Es besteht auch eine Nachrüstpflicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zGG über 3.500 kg.
Allerdings können viele SUVs technisch nicht mit diesen Geräten ausgerüstet werden. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Klärung mit dem Fahrzeughersteller. In der Broschüre "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" unter 'Downloads' finden Sie im Kapitel 2.7 Unternehmen, die Ihnen bei der Nachrüstung behilflich sein können. Außerdem hat die EU die Verordnung (EG) Nr. 68/2009 veröffentlicht, die für die betroffenen Fahrzeuge (Kategorien "M1" und "N1") die Nachrüstung mittels Adapterlösungen vorschreibt.
Auch künftig wird es in bestimmten, besonders geregelten Ausnahmefällen Befreiungen von der Einhaltung und vom Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten bei derartigen Fahrzeugkombinationen geben (Artikel 13 Verordnung (EG) 561/2006). Dazu gehören beispielsweise der Einsatz von:
§ Pannenhilfefahrzeugen, die im Umkreis von 100 Kilometern um den Fahrzeugstandort eingesetzt werden.
§ Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7.500 kg zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (private Transporte)
§ Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, soweit der Einsatz im Umkreis von 50 Kilometern vom Fahrzeugstandort erfolgt (so genannte "Handwerkerklausel")
§ Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von 100 Kilometern um den Fahrzeugstandort eingesetzt werden.
§ Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte.
Durch die gesetzliche Regelung von Lenk-, Ruhe und Arbeitszeiten soll dem Arbeitsschutz des Fahrpersonals im Güterverkehr und der Sicherheit im Straßenverkehr Rechnung getragen werden. Da diesbezüglich kein beachtenswerter Unterschied zwischen dem Transport von Gütern mit einem kleinen Lkw oder einem Pkw-Kombi-Fahrzeug mit Anhänger der gleichen Gewichtsklasse besteht, muss in beiden Fällen gewährleistet sein, dass die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten und dokumentiert werden können.
Achtung: Lenk- und Ruhezeiten müssen in Deutschland im Übrigen grundsätzlich schon beim Gütertransport mit Fahrzeugen über 2.800 kg zulässigem Gesamtgewicht beachtet werden (Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung). Erleichterungen gelten hier für die Nachweispflicht. Hier reichen handschriftliche Aufzeichnungen auf einem so genannten Kontrollblatt aus (sofern kein Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut ist).
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass beim Einsatz von Pkw-Gespannen zur Güterbeförderung auch die Regelungen zum Werkverkehrbeziehungsweise zum gewerblichen Güterkraftverkehr beachtet werden müssen.
Außerdem sind Fahrerinnen und Fahrer von gewerblich eingesetzten Fahrzeugen, für deren Führen eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1, D1E, D oder DE notwendig ist, grundsätzlich vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz betroffen. Daraus ergibt sich eine Schulungspflicht für Führerscheininhaber und eine umfangreiche Pflichtqualifikation für Führerscheinneulinge mit IHK-Prüfung.
Stand: März 2011, für Inhalt und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Haftung / keine Gewähr.